Entschädigungsverfahren
Nachdem eine Bank für den Kundenverkehr geschlossen ist, werden die Gläubiger unverzüglich von der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) über den Eintritt des Entschädigungsfalles informiert.
Bevor die EdB das Geld an die Einleger auszahlen kann, muss sie zunächst die Namen der Einleger feststellen und ermitteln, wie hoch deren Forderungen sind.
Danach wird jeder Kunde angeschrieben und ihm ein Formular zur Anmeldung seines Anspruchs auf Entschädigung seiner bei der Bank unterhaltenen Einlagen zugeschickt.
Der Anspruch auf Entschädigung ist durch den Kunden schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall bei der EdB anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Entschädigungsanspruch in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden. Mit der Erfüllung des Entschädigungsanspruches gehen die Ansprüche gegen das Institut auf die EdB über.
Ab dem 31. Dezember 2010 hat die EdB Kundeneinlagen innerhalb von 20 Arbeitstagen zu entschädigen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen auf 30 Arbeitstage verlängert werden. Für die Entschädigung von Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (Anlegerentschädigung) gilt weiterhin die alte Fristenregelung.
Die von der EdB nicht geschützten Einlagen können im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.