Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 8. Februar 2018 über die Dero Bank AG ein Moratorium gemäß § 46 Kreditwesengesetz (KWG) verhängt und damit die Schließung der Bank für den Kundenverkehr angeordnet.
Infolge des hiermit verbundenen Veräußerungs- und Zahlungsverbotes ist es der Bank nicht mehr möglich, Verfügungen über Einlagen zuzulassen.
Die Dero Bank AG ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) zugeordnet. Die EdB schützt Kundeneinlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro pro Einleger (Deckungssumme). Zudem haben Einleger für sechs Monate nach Einzahlung einen Rechtsanspruch auf die Entschädigung von Einlagen bis zu 500.000 Euro, wenn die Einzahlung mit bestimmten Lebensereignissen zusammenhing – etwa dem Verkauf einer privat genutzten Immobilie, Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt eines Kindes, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder ein Todesfall. Beträge, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind durch den Einleger gesondert schriftlich unter Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen.
Der Einlagenschutz umfasst Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich auf den Namen lautender Sparbriefe. Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z.B. Inhaberschuldverschreibungen und Zertifikate, werden hingegen nicht geschützt.
Wertpapierdepots werden vom Moratorium nicht erfasst. Über sie kann weiterhin verfügt
werden, sofern der Bank hieran keine Sicherungsrechte zustehen.
Bis zum 31. Dezember 2015 wirkte die Dero Bank AG zudem am Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. mit. Nach unserem Kenntnisstand verfügt die Bank jedoch über keine Einlagen, die im Rahmen der Nachhaftung durch den Einlagensicherungsfonds geschützt sind.
Wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht feststellen sollte, dass das Bankhaus nicht in der Lage ist, die bei ihm unterhaltenen Einlagen zurückzuzahlen (sog. Entschädigungsfall), wird sich die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken mit den geschützten Einlegern in Verbindung setzen, um diese innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen zu entschädigen.