Eine Aufteilung solcher Gemeinschaftskonten ist zumindest dann erforderlich, wenn deren Anteilskontoinhaber entweder weitere Einzelkonten beim Institut führen und/oder Anteilskontoinhaber weiterer Gemeinschaftskonten sind.
In diesen Fällen sind für den hiervon betroffenen Kunden seine etwaigen weiteren Einzelkonten und/oder weitere ihm zuordenbare Gemeinschaftskontenanteile in jeweils gesonderten C-Sätzen unter einem eindeutigen und einmaligen Ordnungskennzeichen zusammenzufassen ("fiktive Aufteilung"). Hierbei gilt, dass - mit Ausnahme der Saldeninformationen sowie der Information zur Anzahl der Kontoinhaber - die Feldinformationen der betreffenden C-Sätze mit den tatsächlich vertraglichen Bedingungen übereinstimmen. Die Salden sind – sofern keine weiteren Informationen vorliegen - zu gleichen Anteilen aufzuteilen, das Feld C5 erhält dann den Wert "1". Uns ist aus verschiedenen Erhebungen sowie konkreten Befragungen ausgesuchter Institute bekannt, dass die hiervon betroffene Anzahl von Kunden und Konten nur gering und im Hinblick auf die Summe der gedeckten Einlagen in diesen Fällen vernachlässigenswert ist.
Für den in Anlage 5B zur Spezifikation in Position 01 zu berücksichtigenden Kleinstbetrag von 20 Euro ist die Gesamteinlage der jeweiligen Personengemeinschaft zu betrachten.
Bei nicht zwingend aufzuteilenden Gemeinschaftskonten sind die Angaben zu den Namen der jeweiligen Kontomitinhaber in den Feldern B3 bis B5 bereitzustellen. Es ist in diesen Fällen ausreichend, Adressangaben (Felder B7 bis B11) und das Geburtsdatum (Feld B12) zu lediglich einer Person der betreffenden Gemeinschaft einzustellen.