Fragen und Antworten zur Bereitstellung des Datenbestands

Bereitstellung des Datenbestands

Mit den Schreiben der EdB (06.05.2015) und des PV (06.05.2015) wurden die aktualisierten und an das EinSiG angepassten Versionen 4.0 veröffentlicht und aufgrund nunmehr konkretisierter Anforderungen nach Einführung des EinSiG auf die Version 4.1 aktualisiert (vgl. insbesondere FAQ zu der Thematik, wie Gemeinschaftskonten in der Einreicherdatei bereitzustellen sind). Grundsätzlich ist die Spezifikation Einreicherdatei in der Basisvariante durch diejenigen Institute umzusetzen, die der EdB zugeordnet sind und nicht am freiwilligen Einlagensicherungsfonds (ESF) mitwirken. Dagegen sind Adressaten der Spezifikation Einreicherdatei in der erweiterten Ausprägung die Institute, die entweder der EdB zugeordnet sind und am ESF mitwirken oder ausschließlich dem ESF zugehören. Diejenigen Institute, die aufgrund ihrer Mitwirkung am ESF die Spezifikation ERWEITERT umsetzen und gleichzeitig auch der EdB zugeordnet sind, erfüllen mit Umsetzung der Spezifikation ERWEITERT diesbezügliche Anforderungen der EdB und kommen damit ihrer (aufsichtsrechtlichen) Verpflichtung vollständig nach.

Die Übergabe der Einreicherdatei richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 7 Absatz 8 Satz 3 i.V.m. § 14 Absatz 2 EinSiG). Demnach sind die Institute verpflichtet, dem Einlagensicherungssystem auf Verlangen jederzeit, spätestens aber bis 12.00 Uhr des auf das Herausgabeverlangen der EdB folgenden Arbeitstages, alle Informationen in maschinell bearbeitbarer Form zur Verfügung zu stellen, die u. a. zur Vorbereitung einer Einlegerentschädigung erforderlich sind.

Die Spezifikation Einreicherdatei definiert das Ordnungskennzeichen als einen Wert, der den Kunden - unabhängig davon, ob natürliche oder juristische Person, Personen- oder Wohnungseigentümergemeinschaft - eindeutig und einmalig identifiziert. Für die korrekte Bestimmung gedeckter Einlagen auf Kundenebene ist es zwingend erforderlich, dass - beispielsweise - bei einem Vorhandensein mehrerer Kundennummern zu einem Kunden die Zuordnung sämtlicher Konten dieses Kunden zu einem eindeutigen und einmaligen Ordnungskennzeichen erfolgt und entsprechend in der Einreicherdatei bereitgestellt wird.

Die Einstellung von Informationen für das Feld B15 ist optional. An dieser Stelle können beispielsweise Ihnen bekannte Daten zu Mailadressen, Mobilfunknummern etc. der Kunden berücksichtigt werden.

Typischerweise auf der Aktivseite geführte Konten, die zum vorgegebenen Stichtag der Einreicherdatei-Erstellung aufgrund entsprechender Zahlungseingänge einen kreditorischen Saldo ausweisen, sind in diesen Fällen in die Einreicherdatei aufzunehmen. Bei Generierung des Einreicherdatei-Bestandes sind entsprechende Systemabfragen zu berücksichtigen.

Bei BGB-Gesellschaften ist das Feld C5 mit dem Wert "1" zu füllen. Nach dem BGH-Urteil vom 29.01.2001 (AZ: II ZR 331/00) ist eine (Außen-)BGB-Gesellschaft dann rechtsfähig, wenn sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Insoweit ist sie auch im Zivilprozess aktiv- und passivlegitimiert. Hierzu zählen z. B. Sozietäten von Ärzten, Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern oder auch Kooperationen mehrerer Unternehmen anlässlich eines gemeinsamen Projekts. Erbengemeinschaften erfüllen diese Voraussetzungen beispielsweise nicht und sind dementsprechend wie ein Gemeinschaftskonto zu behandeln.

Eine Aufteilung solcher Gemeinschaftskonten ist zumindest dann erforderlich, wenn deren Anteilskontoinhaber entweder weitere Einzelkonten beim Institut führen und/oder Anteilskontoinhaber weiterer Gemeinschaftskonten sind.

In diesen Fällen sind für den hiervon betroffenen Kunden seine etwaigen weiteren Einzelkonten und/oder weitere ihm zuordenbare Gemeinschaftskontenanteile in jeweils gesonderten C-Sätzen unter einem eindeutigen und einmaligen Ordnungskennzeichen zusammenzufassen ("fiktive Aufteilung"). Hierbei gilt, dass - mit Ausnahme der Saldeninformationen sowie der Information zur Anzahl der Kontoinhaber - die Feldinformationen der betreffenden C-Sätze mit den tatsächlich vertraglichen Bedingungen übereinstimmen. Die Salden sind – sofern keine weiteren Informationen vorliegen - zu gleichen Anteilen aufzuteilen, das Feld C5 erhält dann den Wert "1". Uns ist aus verschiedenen Erhebungen sowie konkreten Befragungen ausgesuchter Institute bekannt, dass die hiervon betroffene Anzahl von Kunden und Konten nur gering und im Hinblick auf die Summe der gedeckten Einlagen in diesen Fällen vernachlässigenswert ist.

Für den in Anlage 5B zur Spezifikation in Position 01 zu berücksichtigenden Kleinstbetrag von 20 Euro ist die Gesamteinlage der jeweiligen Personengemeinschaft zu betrachten.

Bei nicht zwingend aufzuteilenden Gemeinschaftskonten sind die Angaben zu den Namen der jeweiligen Kontomitinhaber in den Feldern B3 bis B5 bereitzustellen. Es ist in diesen Fällen ausreichend, Adressangaben (Felder B7 bis B11) und das Geburtsdatum (Feld B12) zu lediglich einer Person der betreffenden Gemeinschaft einzustellen.

Nach § 7 Absatz 5 EinSiG wird die Deckungssumme für Konten, die von einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern (WEG) geführt werden, auf die tatsächliche Anzahl der einzelnen Mitglieder der WEG abgestellt. Zur Ermittlung der gedeckten Einlagen hat das Feld C5 deshalb die tatsächliche Anzahl der WEG wiederzugeben.

"Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften" sind gemäß § 2 Absatz 3 EinSiG einerseits Verpflichtungen eines Kreditinstitutes, Gelder an die Anleger zurückzuzahlen, die aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden, und andererseits die Verpflichtung des Kreditinstitutes, Finanzinstrumente herauszugeben, die im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften vom Kreditinstitut verwahrt werden. Guthaben aus Wertpapiergeschäften werden dem Konto des Anlegers gutgeschrieben. Bezüglich der im Eigentum des Kunden stehenden Wertpapiere existiert ein Herausgabeanspruch gegenüber dem Kreditinstitut bzw. ein Aussonderungsrecht im Insolvenzverfahren. Eine Bereitstellung diesbezüglicher Informationen in der Einreicherdatei darf nicht erfolgen.

Nach durchgeführter Zinsabgrenzung weiterhin bestandslose Konten sind nicht in die Einreicherdatei aufzunehmen.

Der Stichtag zur Erstellung der Einreicherdatei liegt stets in der Zukunft und wird im Entschädigungsfall durch die zuständige Sicherungseinrichtung, bei hierzu ggf. durchgeführten Prüfungen im Rahmen der Prüfungsankündigung, mitgeteilt. Die Zinsabgrenzung hat zu diesem Stichtag und unter Berücksichtigung sämtlicher bis zum Stichtag angefallenen Kontoumsätze zu erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass spezifikationskonforme Zinsabgrenzungen in jedem Fall auch außerhalb von Ultimoterminen möglich sein müssen. Die vorgabengerechte Berechnung von Zinsen ist für die Ermittlung entschädigungsfähiger Guthaben von zentraler Bedeutung.

Die Realisierung einer ordnungsgemäßen Einlegerentschädigung erfordert in jedem Fall die Bereitstellung solcher Informationen gemäß der Angaben der Deutschen Bundesbank ("Bankenstatistik Kundensystematik"). Für die Zwecke der Spezifikation ist insbesondere die Sektoralgliederung relevant, mit denen die Branchengliederung (weitgehend) identisch ist.

Wertangaben in den Feldern B14, C20 sowie C21 sind in der Einreicherdatei durchgängig mit jeweils 50 Zeichen bereitzustellen und umfassen je Position entweder die Zeichen Y oder N. Ein Beispiel für eine korrekte Umsetzung finden Sie in der von uns zur Verfügung gestellten sogenannten Musterdatei[PDF]

Das Feld C4 (Abweichend wirtschaftlich Berechtigter) ist primär unter dem Gesichtspunkt des gegebenenfalls entschädigungsberechtigten Einlegers zu betrachten. So sind beispielsweise bei vom Vermieter angelegter/n Mietkaution/en entsprechende Angaben der/des Mieter/s bereitzustellen. Die Interpretation dieses Feldes im Sinne des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) wäre fehlerhaft.

Seit Veröffentlichung der Spezifikation Einreicherdatei BASIS in der Version 4.0 werden keine Angaben mehr zur Person des wirtschaftlich Berechtigten gefordert. Erwartet wird entweder der Werteintrag "Y" (es liegt eine abweichend wirtschaftliche Berechtigung vor) oder "N" (eine abweichend wirtschaftliche Berechtigung liegt nicht vor).

So ist beispielsweise der Werteintrag "Y" für Notar-Anderkonten oder Treuhänder-Konten zu setzen, für WEG-Konten ist dagegen der Werteintrag "N" zu verwenden.

Solche Einlagen sind im Feld C20 (Weitere Zustandsverschlüsselungen) an Position 13 mit dem Wert "Y" zu kennzeichnen. Gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 EinSiG ist sicherzustellen, dass eine Entschädigung nicht unter Verstoß gegen Sanktionsvorschriften oder sonstige Transaktionsverbote erfolgt. Hierzu zählen zum Beispiel Sanktionsvorschriften oder Resolutionen des UN-Sicherheitsrates nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen sowie Maßnahmen aufgrund des Geldwäschegesetzes. Und dies unter Einbeziehung des Falles, dass auf eine Verdachtsmeldung gemäß § 11 Absatz 1 GwG hin eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 11 Absatz 1a Satz 1 GwG noch nicht übermittelt worden ist.

Grundsätzlich ist die Bereitstellung der IBAN in Feld C2 möglich. Es ist aber sicherzustellen, dass Feld C2 dann durchgängig mit der IBAN versorgt wird.

Feld C12 nimmt stets den zum Stichtag gültigen Zinssatz einer Habenverzinsung auf. Dies gilt gleichermaßen in solchen Fällen, in denen beispielsweise eine jährliche Zinssatzerhöhung vereinbart ist. Werden Produkte angeboten, für welche Zinssätze in Abhängigkeit der Einlagenhöhe (beispielsweise 0,5% bis 50 TEURO; 0,75% für die darüber liegende Einlagenhöhe) vereinbart wurden, so ist das Feld C12 durchweg mit der Ziffer 9 ("99999,99999") zu füllen. Dies gilt ebenso für "negative" Einlagezinsen. Auch für Kontokorrentkonten ist der maßgebliche Zinssatz einer Habenverzinsung einzustellen. Zu Guthabenkonten werden die Angaben in den Feldern C12 bis C14 vollständig erwartet; demgegenüber ist die Bereitstellung dieser (Teil-)Informationen bei Aktivprodukten optional. Der Zinssatz von Einlagen, für die aufgrund der Marktlage ein sogenannter "negativer" Einlagezins vereinbart ist, wird in Feld C12 mit dem Negativvorzeichen "-" versehen.

Im Feld C15 wird immer dann der Werteintrag "Y" erwartet, wenn das Konto bzw. Geschäft am Stichtag fällig ist. So sind insbesondere Kontokorrentkonten mit dem Wert "Y" zu kennzeichnen.

Werden Konten eines inländischen CRR-Kreditinstituts bei einer Zweigniederlassung geführt, die ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, sind diese Konten mit dem Länderschlüssel - gemäß Kodierliste ISO-3166-1-alpha2 - des entsprechenden EWR-Staates zu kennzeichnen. Die Spezifikationsvorgabe für Feld C22 richtet sich nach den Bestimmungen von § 56 EinSiG, wonach die Entschädigungseinrichtung Einlagen der Zweigniederlassungen eines ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituts in einem anderen Staat des EWR schützt.

Anzugeben ist in jedem Fall eine Anschrift, unter der der Kunde postalisch zu erreichen ist. Solange die Ihnen vorliegenden Informationen diese Bedingung erfüllen, kann wahlweise eine dieser Anschriften verwendet werden. Im Übrigen können akademische Titel im Feld B5 (Namenszusatz) berücksichtigt werden. Sollte der Kunde im Institut als unbekannt verzogen gelten, ist die letzte bekannte Adresse in die Einreicherdatei einzustellen. Der Zusatz "unbekannt verzogen" kann in Feld B5 (Namenszusatz) bereitgestellt werden.

Eine solche Vorgehensweise ist nur dann sachgerecht, wenn sichergestellt ist, dass Kunden und deren zuordenbare Konten ausschließlich in einem der jeweiligen Teilsysteme verwaltet werden. Eine auf Kundenebene konsolidierte Bereitstellung des relevanten Datenbestandes ist sicherzustellen, da ansonsten eine ordnungsgemäße Bestimmung des Gesamtentschädigungsanspruchs unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen nicht möglich ist.

Die in der Spezifikation Einreicherdatei aufgeführten Felder sind zunächst durchgängig als Pflichtfelder anzusehen. Hiervon ausgenommen sind solche Felder, in denen die jeweilige Erläuterung - z. B. das Feld B8 (Zusatz Straße) oder B15 (Kundenkontakt) - eine optionale Datenbereitstellung impliziert; soweit bestimmte Informationen nicht bereitgestellt werden können, bitten wir um eine individuelle Klärung mittels Rückfrage an die Entschädigungseinrichtung.

Die maximalen Feldlängen dürfen nicht überschritten werden. Beinhalten die Institutssysteme Informationen, die die vorgegebenen Feldlängen überschreiten, sollte entweder von der in der Spezifikation Einreicherdatei vorgesehenen Möglichkeit eines Alternativeintrags Gebrauch gemacht werden oder - wenn ein solcher Hinweis nicht existiert - der zu liefernde Inhalt mit Erreichen der Maximallänge beendet werden.

Sollte in den bereitzustellenden Informationen das Zeichen "*" (ASCII Hexcode X'2A') vorkommen, dann ist zur Sicherstellung eines korrekten Einleseprozesses in die Entschädigungssysteme das hiervon betroffene Feld mit dem Zeichen " (ASCII Hexcode X'22') einzuschließen.

Felder mit Zeichen, die nicht mittels der DIN 66003:1999-02 darzustellen sind, können entweder leer gelassen oder mit den von den Herkunftssystemen ersatzweise dargestellten Sonderzeichen gefüllt werden. In diesen Fällen sind Zusatzaktivitäten der Institute - beispielsweise umfangreiche Konvertierungen, etc. - nicht erforderlich.

Die Einreicherdatei soll als so genannte "CSV-Datei" bereitgestellt werden. Für CSV-Dateien existiert bekanntlich kein einheitliches Dateiformat.

In dem Dokument EdB-Standard für CSV-Dateien werden die spezifischen Anforderungen der EdB für das CSV-Dateiformat ausführlich beschrieben. Das Dokument können Sie hier herunterladen.

Musterdaten [PDF]

Die für die Kunden des Mitgliedsinstituts zu liefernden Datensätze sind gekennzeichnet durch die physisch aufeinander folgende Einstellung der Datensätze B, C und D. Dabei kann je Kunde jeweils nur ein B- und D-Satz existieren sowie C-Sätze in Höhe der jeweiligen Kontenanzahl des Kunden. Folgende Grafik soll den Aufbau der Einreicherdatei näher veranschaulichen:


 

Sofern ein der EdB zugeordnetes Institut keine gedeckten Einlagen hält, erstellt es eine sogenannte Nullmeldung. Das Institut sendet die Nullmeldung elektronisch gemäß der Spezifikation MD BASIS an das für das Institut vorgesehene Meldepostfach MeldeEdB@Einlegerentschaedigung.de.

Alternativ besteht die Möglichkeit eine Nullmeldung ohne Dateianhang an das genannte Meldepostfach zu übermitteln. Hierzu ist der E-Mail Betreff entsprechend der Benennung von Meldedateien, jedoch beginnend mit dem Buchstaben „N“ zu befüllen, bspw: „N0000000999231231“ . Anhand des E-Mail Betreffs erkennen unsere Systeme, dass Sie das Einreichen einer sogenannten Nullmeldung beabsichtigen.