Die Entschädigungseinrichtung warnt vor gefälschten E-Mails mit Zahlungsaufforderungen, die in letzter Zeit vermehrt im Umlauf sind. Mehr dazu finden Sie hier.
Compensation Scheme of German Banks (EdB) issues warning about increasing numbers of fake e-mails in circulation requesting payments. More information here.
Fragen und Antworten zur technischen Übertragung
Fragen und Antworten zur technischen Übertragung
Ein Zertifikat ist eine elektronische Bescheinigung, mit der ein öffentlicher kryptographischer Schlüssel einer Person oder Organisation zugeordnet wird und mit der die Identität der Person oder Organisation bestätigt wird. Dabei hängt die Vertrauenswürdigkeit von Zertifikaten von den Verfahren ab, nach denen sie ausgestellt werden. Hierzu existieren verschiedene Sicherheitsklassen.
Für die Kommunikation zwischen den Instituten und dem Meldedatei-Server wird eine Sicherheitsklasse von 2 oder höher erwartet. Hiermit wird sichergestellt, dass durch den Zertifizierungsdiensteanbieter bei der Beantragung eines Zertifikates bei natürlichen Personen geprüft wird, ob die verwendete E-Mail-Adresse korrekt ist (Zugriffstest) und der Name der natürlichen Person verifiziert wird (beispielsweise durch Vorlage der Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises). Bei Organisationen werden Name und Sitz der Organisation überprüft (beispielsweise mittels Auszuges aus einem zuständigen amtlichen Register). Zudem muss eine Bestätigung vorgelegt werden, die eine Aussage darüber beinhaltet, dass Name und Rechtsform der Organisation immer noch mit den Daten des vorgelegten bzw. vorliegenden Auszugs übereinstimmen.
Insbesondere aus Gründen der Sicherheit werden Meldedateien, die unsigniert und / oder unverschlüsselt übertragen werden bei der automatisierten Annahme abgewiesen. Nähere Informationen zur technischen Übertragung von Meldedateien finden Sie hier. An dieser Stelle können Sie auch die öffentlichen Schlüssel der EdB herunterladen.
Die Verschlüsselung der zu übertragenden Meldedateien erfolgt über ein Zertifikat auf Basis des Standards S/MIME. Die Verwendung alternativer Verfahren ist derzeit nicht vorgesehen. Daher bitten wir Sie, die aufsichtsrechtliche Verpflichtung zur Übermittlung der Meldedatei ausschließlich den Vorgaben entsprechend mittels des S/MIME-Standards durchzuführen.
Die erneute Übertragung einer bereits zuvor übermittelten Meldedatei aufgrund eines etwaigen Korrekturbedarfs ist möglich. Für eine korrekte Folgeverarbeitung sind dabei insbesondere die in Anlage 2 zur Spezifikation Meldedatei Version 2.0 BASIS hinsichtlich der Ausgestaltung des Meldedateinamens zu beachten.
Institute, denen eine Kennung zugewiesen wurde, die weniger als zehn umfasst, füllen die übrigen Stellen entsprechend mit Nullen aus. Der Dateiname einer Meldedatei eines Instituts mit dreistelliger Institutskennung (z.B."999") ist dann folgendermaßen zu gestalten:
P0000000999JJMMTT.CSV
Für das Feld M002 ist dagegen der Eintrag der in obigem Beispiel genannten dreistelligen Institutskennung ausreichend.
In ihrem Schreiben vom 09.10.2014 hat die EdB darauf hingewiesen, dass Erstellung und Übermittlung der Meldedatei zunächst quartalsweise (erstmals für den Stichtag 31.12.2014) zu erfolgen haben.
Die Beispiel-Meldedatei (P0000000999150731.CSV) eines Institutes, das die Meldedatei auf Basis der entsprechenden Spezifikation Version 2.0 zum Stichtag 31.07.2015 umzusetzen hat, sieht folgendermaßen aus:
Die Meldedatei ist spätestens bis zum 15. Kalendertag nach dem Meldestichtag zu übermitteln. Sollte dieser 15. Kalendertag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, verlängert sich die Meldefrist bis zum nächsten Werktag.
Die Verarbeitung komprimierter oder kennwortgeschützter Meldedateien ist nicht vorgesehen und aufgrund der Rahmenbedingungen auch nicht erforderlich.
Sämtliche Fragen zur Umsetzung der Spezifikation Meldedatei können Sie an die Mailadresse spezifikation@einlegerentschaedigung.de richten.
Das Mail-Postfach meldeedb@einlegerentschaedigung.de dient dagegen ausschließlich als Empfangs-Mail-Postfach für Meldedateien. Hier eingehende Fragen können leider nicht beantwortet werden.
Unsere automatisierten Prozesse sehen bei der Validierung der eingehenden Meldedatei-Inhalte eine Abweichungstoleranz von 0,01 Euro vor; hiermit soll dem unnötigen Abbruch der Meldedatei-Weiterverarbeitung aufgrund etwaiger Abweichungen wegen Rundungs-differenzen entgegengewirkt werden.
Felder, für die kein Wert existiert, können leer gelassen oder - bei einem numerischen Feldinhalt - mit der 0 bereitgestellt werden.
Damit die EdB ihren gesetzlichen Meldeverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen kann, ist jedes Kreditinstitut verpflichtet, eine Meldung abzugeben.
Sollte die Existenz von "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" nicht zu jedem Stichtag gegeben sein, werden Sie hinsichtlich des dabei einzuhaltenden Vorgehens zeitnah an dieser Stelle informiert.
Sofern weder aktuell noch in Zukunft meldepflichtige Informationen im Institut vorliegen, ist der EdB dieser Sachverhalt zwingend in schriftlicher Form mitzuteilen.