FAQ zur Bereitstellung des Datenbestandes
In diesen Fällen sind für den hiervon betroffenen Kunden seine etwaigen weiteren Einzelkonten und/oder weitere ihm zuordenbare Gemeinschaftskontenanteile in jeweils gesonderten C-Sätzen unter einem eindeutigen und einmaligen Ordnungskennzeichen zusammenzufassen ("fiktive Aufteilung"). Hierbei gilt, dass - mit Ausnahme der Saldeninformationen sowie der Information zur Anzahl der Kontoinhaber - die Feldinformationen der betreffenden C-Sätze mit den tatsächlich vertraglichen Bedingungen übereinstimmen. Die Salden sind – sofern keine weiteren Informationen vorliegen - zu gleichen Anteilen aufzuteilen, das Feld C5 erhält dann den Wert "1". Uns ist aus verschiedenen Erhebungen sowie konkreten Befragungen ausgesuchter Institute bekannt, dass die hiervon betroffene Anzahl von Kunden und Konten nur gering und im Hinblick auf die Summe der gedeckten Einlagen in diesen Fällen vernachlässigenswert ist.
Für den in Anlage 5B zur Spezifikation in Position 01 zu berücksichtigenden Kleinstbetrag von 20 Euro ist die Gesamteinlage der jeweiligen Personengemeinschaft zu betrachten.
Bei nicht zwingend aufzuteilenden Gemeinschaftskonten sind die Angaben zu den Namen der jeweiligen Kontomitinhaber in den Feldern B3 bis B5 bereitzustellen. Es ist in diesen Fällen ausreichend, Adressangaben (Felder B7 bis B11) und das Geburtsdatum (Feld B12) zu lediglich einer Person der betreffenden Gemeinschaft einzustellen.
Wie ist bei BGB-Gesellschaften gemäß § 705 ff. BGB die Anzahl der Kontoinhaber im Feld C5 anzugeben?
Auf Sammelkonten aufgelaufene Umsätze sind vor Erstellung der Einreicherdatei auf hierzu korrespondierende oder ggf. virtuell zu erstellende Kundenkonten umzubuchen. Dies ist erforderlich, damit den Anforderungen von § 7 Abs. 1 EinSiG entsprochen wird, wonach für die Obergrenze der Entschädigungsansprüche auf die jeweilige Gesamtforderung der Gläubiger abzustellen ist.
CpD-Konten mit solchen Umsätzen, die einen Bezug zu Kundenverbindlichkeiten und/oder -forderungen aufweisen und einem Empfänger nicht eindeutig zuzuordnen sind, sind jeweils unter einem eindeutigen und einmaligen Ordnungskennzeichen in der Einreicherdatei zu berücksichtigen. Als Anzahl der Kontoinhaber ist in Feld C5 der Wert "1" einzutragen.
Seit Veröffentlichung der Spezifikation Einreicherdatei BASIS in der Version 4.0 werden keine Angaben mehr zur Person des wirtschaftlich Berechtigten gefordert. Erwartet wird entweder der Werteintrag "Y" (es liegt eine abweichend wirtschaftliche Berechtigung vor) oder "N" (eine abweichend wirtschaftliche Berechtigung liegt nicht vor).
So ist beispielsweise der Werteintrag "Y" für Notar-Anderkonten oder Treuhänder-Konten zu setzen, für WEG-Konten ist dagegen der Werteintrag "N" zu verwenden.
Musterdaten [PDF]
