Über die EdB

Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) ist eine hundertprozentige Tochter des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. Sie wurde zunächst durch das Bundesfinanzministerium mit der Aufgabe beliehen, die gesetzliche Einlagensicherung und Anlegerentschädigung für die privaten Banken in Deutschland zu führen.[1] Diese Beleihung wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 erweitert, sodass die EdB nun die Aufgabe der einzigen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung für alle ihr zugeordneten CRR-Kreditinstitute wahrnimmt.[2]

Die Entschädigungseinrichtung hat die Aufgabe, im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihr zugeordneten Kreditinstituts für nicht zurückgezahlte Einlagen zu entschädigen. Als Einlagen gelten auch Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften eines CRR-Kreditinstituts.

Die hierfür erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der zugeordneten Kreditinstitute aufgebracht.

Die EdB nimmt als beliehene Unternehmerin eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr und handelt somit hoheitlich. Sie unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der EdB war bis zum 2. Juli 2015 das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842).[3]

Seit dem 3. Juli 2015 wurde das System der gesetzlichen Einlagensicherung aus dem EAEG in ein eigenständiges Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) überführt. Grundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (DGSD-Umsetzungsgesetz) vom 28. Mai 2015 (BGBl. I. S. 786). Das DGSD-Umsetzungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 173/149 vom 12. Juni 2014). Ziel der neuen Einlagensicherungsrichtlinie ist ein noch höheres Schutzniveau und die maximale Harmonisierung der Einlagensicherungssysteme im EWR. Das EAEG, das seitdem auf die Belange der Anlegerentschädigung beschränkt ist, bleibt als Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) erhalten.

Die EdB ist Mitglied bei EFDI - das ist das Europäische Forum der Einlagensicherer (EFDI) - eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit dem Ziel der Förderung der europäischen Zusammenarbeit und des Austauschs über regulatorische Fragestellungen in den Bereichen Einlagensicherung, Anlegerentschädigung und Krisenbewältigung.

Logo EFDI
[1] Die Beleihung erfolgte durch die Rechtsverordnung des Bundesministers der Finanzen vom 24. August 1998 aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG).
[2] Die Erweiterung der Beleihung erfolgte durch die „Verordnung zur Aufhebung der Beleihung der EdÖ und Erweiterung der Beleihung der EdB“ (BGBl. I vom 14. Juni 2021, S. 1711)
[3] Mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz wurde die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 135/5 vom 31. Mai 1994, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/14/EG (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 68/3 vom 13. März 2009), und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über die Systeme für die Entschädigung der Anleger (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 84/22 vom 26. März 1997) umgesetzt. Hiermit wurde ein europaweit einheitliches System für die Entschädigung von Einlegern und Anlegern geschaffen worden.