Gemäß § 1 EinSiG sind die in § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG genannten CRR-Kreditinstitute verpflichtet, ihre Einlagen im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern. Weiterhin haben die CRR-Kreditinstitute, die neben dem Einlagengeschäft auch das Wertpapiergeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 Buchstabe a bis c des KWG betreiben, gemäß § 5 Abs. 2 EinSiG i. V. m. den §§ 3 – 5 AnlEntG ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu sichern.
Für CRR-Kreditinstitute sind die Aufgaben und Befugnisse der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung mittels Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf die EdB übertragen worden.
Bei der Erteilung der Genehmigung zum Betreiben von Bankgeschäften werden Kreditinstitute durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) grundsätzlich der EdB zugewiesen.
Ein Kreditinstitut bleibt der EdB zugewiesen, solange es eine Banklizenz hat. Die Zuweisung erlischt erst, wenn keine Kundeneinlagen mehr unterhalten werden.