Für Verbraucher ist zuerst zu unterscheiden: handelt es sich um eine Entschädigung von Einlagen oder um die von Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften.
Entschädigung von Einlagen
Tritt ein Entschädigungsfall ein, werden die Einleger durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) unverzüglich hierüber unterrichtet.
Bevor die EdB das Geld an die Einleger auszahlen kann, muss sie zunächst die Höhe der jeweils zu entschädigenden Einlagen ermitteln.
Die EdB hat die Entschädigungsansprüche der Einleger dabei eigenständig zu prüfen. Dabei stellt die EdB sicher, dass der Entschädigungsbetrag innerhalb von sieben Arbeitstagen zur Verfügung steht. Ein Antrag auf Entschädigung seitens des Einlegers ist nicht erforderlich. Sollte die EdB zur Durchführung der Einlegerentschädigung jedoch zusätzliche Informationen seitens der Einleger benötigen, wird die EdB die betreffenden Einleger schriftlich kontaktieren.
Beträge, die einer vorübergehend erhöhten Deckungssumme [BJ1] unterliegen, sind vom Einleger gesondert schriftlich unter Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Diese Beträge sind durch die EdB innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Zugang der Anmeldung dieser Beträge und deren Glaubhaftmachung zu entschädigen.