Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung mbH von der EdB ermächtigt wurde, im Zusammenhang mit der Beitragserhebung fehlende bzw. unvollständige Unterlagen anzufordern und Unstimmigkeiten mit Ihnen abzustimmen.
Die EdB kann den ihr zugewiesenen CRR-Kreditinstituten gestatten, in einem Abrechnungsjahr bis zu 30 % ihres Jahresbeitrages durch die Übernahme von vertraglichen Zahlungsverpflichtungen zu erbringen. Voraussetzungen sind, dass zwischen EdB und CRR-Kreditinstitut bis zum 30. Juni des jeweiligen Abrechnungsjahres ein Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen nach § 21 EntschFinV und ein Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nach § 27 EntschFinV sowie bis zum 1. September des Abrechnungsjahres eine Vereinbarung über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen nach § 22 EntschFinV für das Abrechnungsjahr und die Leistung von Finanzsicherheiten nach Maßgabe des § 26 EntschFinV abgeschlossen sind.
In den Beitragsjahren 2015/2016 bis 2023/2024 abgeschlossene Rahmenverträge haben weiterhin Gültigkeit. Banken, die im Beitragsjahr 2024/2025 erstmals bis zu 30 % ihres Jahresbeitrags in vertraglichen Zahlungsverpflichtungen erbringen möchten, müssen bis 30. Juni 2025 einen Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen nach § 21 EntschFinV und einen Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nach § 27 EntschFinV unter Beachtung der Hinweise zum Nachweis der Vertretungsbefugnis für den Abschluss der Vertragsdokumentation zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen abgeschlossen haben.
Die Gestattung der Übernahme von Zahlungsverpflichtungen erfolgt gemäß § 19 EntschFinV nur, wenn die nach § 17 Abs. 4 EinSiG und nach § 15 Abs. 2 bis 4 erforderlichen Daten und Unterlagen bis zum 15. August 2025 vollständig der EdB zur Verfügung gestellt wurden.
Auf der Basis der übermittelten Daten wird ein Beitragsbescheid erstellt. Der im Beitragsbescheid für das jeweilige Institut festgesetzte Beitrag ist spätestens bis zum 30. September 2025 (Zahlungseingang) zu zahlen. Der Beitragsbescheid stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Widerspruch bei der EdB erhoben werden kann. Widerspruch und Anfechtungsklage haben jedoch gemäß § 32 Abs. 1 EinSiG keine aufschiebende Wirkung. Das Gesetz sieht gemäß § 32 Abs. 2 EinSiG die Möglichkeit der Vollstreckung aus dem Beitragsbescheid nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vor.
Die EdB hat zudem Sonderbeiträge zu erheben, wenn sie feststellt, dass ihre Mittel nicht zur Durchführung eines Entschädigungsverfahrens ausreichen. Das Nähere regelt § 29 EinSiG.
Die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung hängen von der Bonität der zugewiesenen Institute ab. Eine Erläuterung finden Sie in „Bonitätsfunktionen gemäß EntschFinV“ in der Fassung vom 19. März 2025.
Die externen Ratingergebnisse, die mit 25 % in die Berechnung der Bonitätsnote einfließen, sind Bestandteil dieser Erläuterungen.
Auf Basis von Transformationsfunktionen werden den berechneten Risikoindikatoren individuelle Risikowerte (IRSi) zugeordnet, die zu einem gewichteten individuellen Risikowert zusammengeführt werden. Über den Summenwert (ARSi) der gewichteten individuellen Risikowerte wird mittels einer weitere Transformationsfunktion das aggregierte Risikogewicht (ARWi) auf Grundlage von zehn Bonitätsnoten bestimmt.