Die Entschädigungseinrichtung warnt vor gefälschten E-Mails mit Zahlungsaufforderungen, die in letzter Zeit vermehrt im Umlauf sind. Mehr dazu finden Sie hier.
Compensation Scheme of German Banks (EdB) issues warning about increasing numbers of fake e-mails in circulation requesting payments. More information here.
Fragen und Antworten zur Beitragserhebung
EdB-Plattform
Hierbei handelt es sich um eine Sicherheitsfunktion des Browsers, dass externe Server das Dateisystem des lokalen Computers nicht erkennen können. Es sind keine Handlungen erforderlich, der Upload kann erfolgen.
Im Rahmen der Proberechnung wird dem Institut entweder das Ergebnis, also die Bonitätsnote, eine Fehlermeldung "Error" falls der EdB-Fragebogen nicht ausgewertet werden konnte inklusive dazugehörigem Fehlerhinweis oder der Hinweis „Ihre Daten sind unvollständig, die Bonitätsnote wird geschätzt“ angezeigt.
Wenn beim Hochladen des EdB-Fragebogens auf die EdB-Plattform unter dem Reiter "Produktivdaten" als Status "OK" angezeigt wird, so wird der EdB-Fragebogen automatisch von der EdB-Plattform an den PV weitergeleitet.
Wenn beim Hochladen des EdB-Fragebogens auf die EdB-Plattform unter dem Reiter "Produktivdaten" als Status "Error" angezeigt wird, wird der EdB-Fragebogen von der Plattform abgelehnt und ein Fehlerhinweis wird angezeigt. In diesem Fall erfolgt keine Weiterleitung an den PV. Der Fehler im Fragebogen muss korrigiert und erneut hochgeladen werden.
Nein, die Übermittlung der Daten erfolgt nur, wenn die Datei unter dem Reiter "Produktivdaten" hochgeladen wurde und keine Fehlermeldung beim Verarbeiten der Datei aufgetreten ist. Das Verarbeiten der Datei dauert wenige Minuten. Nach Aktualisierung der Seite erscheint als Status "OK" oder "Error".
Die Anzahl der Hochlademöglichkeiten des EdB-Fragebogens pro Institut ist nicht beschränkt. Das Institut kann bis zum 31.12. eines jeden Jahres unbeschränkt oft den EdB-Fragebogen hochladen. Für den EdB-Prozess ist immer der mit aktuellem Datum versehene hochgeladene EdB-Fragebogen maßgeblich. Grundsätzlich sollte ein erneutes Hochladen nur zur Fehlerkorrektur bzw. zur Nachreichung von Ratingangaben und -unterlagen verwendet werden.
Des Weiteren ist dabei zu beachten, dass bei einem erneuten Hochladen des Fragebogens diese Version in papierhafter Form an die GBB-Rating versendet werden muss, da nur das ausgedruckte, mit Deckblatt im Original von vertretungsberechtigten Personen unterzeichnete und mit Original-Firmenstempel versehene Exemplar rechtlich gültig ist.
Alternativ können Sie einen digitalen mit einer qualifizierten, elektronischen Signatur versehenen Fragebogen an das Postfach banken@ggb-rating.eu oder an banken@pruefungsverband-banken.de senden. In diesem Fall kontaktieren Sie bitte vorab die EdB-Hotline.
Nein. Nur das Institut selbst darf seine Zugangsdaten kennen und den Fragebogen hochladen.
Das Institut muss einen Mitarbeiter freischalten lassen, damit die Datei gemeldet werden kann. Eine Übermittlung der Excel-Datei per Mail ist keine Problemlösung, da die Datei in jedem Fall auf der Plattform hochgeladen werden muss.
Fehlermeldungen EdB-Plattform
Klären Sie mit einem Netzwerkadministrator Ihres Hauses, ob die Proxy-Einstellungen Ihres Internet-Browsers den Upload von Dateien einschränken, komprimieren oder in sonstiger Weise in den Upload eingreifen. Stellen Sie sicher, dass der heruntergeladene und ausgefüllte Fragebogen beim Upload weiterhin durch das EdB-Portal als XLSX-Datei ausgelesen werden kann.
Überprüfen Sie, ob die Namen der Tabellenblätter verändert worden sind. Dies führt zu einer Ablehnung des Fragebogens inkl. Fehlermeldung, die aber keinen Rückschluss auf den falschen Tabellennamen gibt.
Wenn die Namen der Tabellenblätter nicht verändert worden sind, so kann noch überprüft werden, ob vor der Tabellenblattbezeichnung Leerzeichen eingefügt worden sind.
Sollte auch dies nicht der Fall sein, sollte der Fragebogen erneut heruntergeladen sowie ausgefüllt werden. Hierbei muss dann besonders darauf geachtet werden, dass keine Änderungen an der Namensstruktur vorgenommen werden.
EdB-Fragebogen
Wenn ein Institut kein externes Ratingergebnis besitzt, so muss im EdB-Fragebogen die Frage „Liegt ein gültiges Ratingergebnis vor?“ mit „Nein“ beantwortet werden.
Gemäß § 10 Abs. 4 EntschFinV ist jedes Institut verpflichtet, ein externes Ratingergebnis vorzuweisen. Reicht ein Institut kein Ratingergebnis ein, so sind die Daten und Unterlagen des Instituts unvollständig. Die EdB wird gemäß § 16 Abs. 3 EntschFinV für die Risikoindikatoren, für deren Ermittlung die Datengrundlage fehlt, einen individuellen Risikowert (IRS) von 100 annehmen.
Gemäß Anlage 1 Ziffer II Nummer 3.1 Entschädigungseinrichtungsfinanzierungsverordnung ist die NPL-Quote gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zu berechnen. Diese EU Durchführungsverordnung beschreibt ab Seite 581 ff. den Meldebogen F18.00 zu vertragsgemäß bedienten und notleidenden Risikopositionen. Auf der Homepage der Europäischen Bankenaufsicht ist die exakte Definition der Quote unter https://www.eba.europa.eu/risk-analysis-and-data/guides-on-data zu finden. Eine Ausnahme von dieser Definition kann gemäß Anlage 1 Ziffer III Nummer 3 lediglich gemacht werden, wenn CRR-Kreditinstitute, nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang zur Meldung von Finanzinformationen gemäß den in § 15 Absatz 2 Nummer 2 EntschFinV genannten EU-Durchführungsverordnungen verpflichtet sind.
Manche Softwareanbieter im Meldewesen bedienen sich Hilfspositionen, die nicht in der finalen technischen (XBRL-)Meldung übermittelt werden. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Anbieter, welche Berechnungslogik zur Bestimmung des korrekten Wertes der offiziellen Meldewesenangaben zu Grunde liegt.
Relevant ist der letzte, im gültigen Meldezeitraum liegende Bilanzstichtag.
Bei einem Stichtagswechsel sind kurze Geschäftsjahre, bei denen zwei Bilanzstichtage und folglich Finanzpositionen innerhalb eines Quartals desselben Jahres einzutragen wären, für die EdB-Beitragsberechnung nicht relevant.
Institute mit versetzen Bilanzstichtagen, die nicht auf ein Quartalsende fallen, geben bitte die Daten des unmittelbar nächsten Meldestichtags an.
Nach erfolgtem Hochladen auf der Seite "Produktivdaten" erscheint nach kurzer Zeit eine Spalte mit der Bezeichnung UploadId. Die hierunter aufgelistete 5-stellige Zahlenkombination ist der Referenzstempel. Dieser ist in den papierhaft zu versendenden unterschiebenen Fragebogen einzutragen.
Nein. Es ist stets die komplette Version elektronisch und papierhaft einzureichen und hierbei ist auf die Form zu achten, sprich: Deckblatt mit Unterschriften und Firmenstempel im Original, aktualisiertes Datum, kompletter Fragebogen.
Die Positionen Bilanzsumme I und Bilanzsumme II werden für die Berechnung unterschiedlicher Risikoindikatoren verwendet. Die Bilanzsumme I wird für den Risikoindikator 4.1 Verhältnis risikogewichteter Aktiva zur Bilanzsumme verwendet. Diese kann bei Vorliegen der Voraussetzungen (s. u.) auch auf Konzernebene berechnet werden. Die Bilanzsumme II wird für den Risikoindikator 4.2 Vermögensrendite (RoaA - Return on average Assets) verwendet. Dieser wird immer auf Einzelinstitutsebne berechnet.
Insofern ein Institut die sogenannte Waiver-Regelung in Anspruch nimmt oder unter die Regelungen des § 53c KWG fällt und die Position FP0120 "Risikogewichtete Aktiva (Risk-weigthed-assets)" auf Konzern- bzw. Kreditinstitutsgruppe angibt, muss auch die Bilanzsumme I auf entsprechender Ebene eingetragen werden. Wenn keine Sonderregel in Anspruch genommen wird, entspricht die Bilanzsumme I der Bilanzsumme II.
Es sind nur die unbelasteten Vermögenswerte anzugeben, denen gedeckte Einlagen auf gleicher Ebene gegenüberstehen. Insofern ein Institut der GBB-Rating gegenüber schriftlich nachvollziehbar begründen kann, dass es hierzu nicht in der Lage ist, wird die GBB-Rating dem Institut weitere Anweisungen zur Ermittlung des Risikoindikators geben.
Jahresabschlussprüfungsbericht
Insofern ein Institut dem PV oder der GBB-Rating bereits einen Jahresabschlussprüfungsbericht eingereicht hat, ist keine erneute Einreichung erforderlich. Insofern dies nicht der Fall ist, muss der Jahresabschlussprüfungsbericht gemeinsam mit dem vollständigen rechtsverbindlich unterschriebenen Fragebogen eingereicht werden.
Es ist keine Einreichung der Jahresabschlüsse und Vermögensübersichten für das letzte und das vorherige Geschäftsjahr erforderlich. Diese Informationen sind in dem einzureichenden Jahresabschlussprüfungsbericht enthalten. Die elektronische Übermittlung von Meldebögen über das EdB-Portal ist hiervon unberührt zwingend erforderlich.
Übermittlung von Unterlagen
Bitte senden Sie die Unterlagen nicht an die EdB, sondern an:
GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung mbH
Stichwort: EdB-Beitragserhebung 2024
Kattenbug 1
50667 Köln