Bereitstellung Datenbestand

Die Kreditinstitute müssen gemäß § 7 Abs. 8 EinSiG in der Lage sein, der EdB jederzeit alle für eine Entschädigung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Um eine fristgerechte Entschädigung zu gewährleisten, ist jedes Institut dazu verpflichtet, jederzeit eine „Einreicherdatei“ erstellen zu können und hierzu notwendige Generierungsprozesse vorzuhalten. Die Vorgaben hierzu sind der „Spezifikation für die Bereitstellung eines Datenbestands gemäß § 7 Abs. 8 EinSiG - BASIS“ (Spezifikation ED BASIS) zu entnehmen.

Die EdB ist gemäß Artikel 16 Abs. 1 der delegierten Verordnung EU 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59 EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsmechanismen verpflichtet, den Abwicklungsbehörden bis spätestens 31. Januar jedes Jahres die Berechnung - auf Quartalsbasis - des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller ihr zugeordneten Institute zu melden.

Darüber hinaus haben die der EdB zugeordneten Institute die bei ihnen vorhandenen nach § 8 Abs. 1 EinSiG gedeckten Einlagen zum Stand vom 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der EdB zu melden. Dazu haben die Institute der EdB die gedeckten Einlagen quartalsweise zu übermitteln. Ausgehend vom jeweiligen Stichtag (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) ist die diesbezügliche Meldung spätestens am 15. Kalendertag zu übermitteln. Sollte dieser 15. Kalendertag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, verlängert sich die Meldefrist bis zum nächsten Werktag.

Für diese Meldungen hat die EdB eine „Spezifikation für die Erstellung und Übertragung einer Meldedatei zu entschädigungsfähigen und gedeckten Einlagen - BASIS“ (Spezifikation MD BASIS) erstellt, nach welcher die Kreditinstitute die jeweilige Meldung vorzunehmen haben.

Zu beachten ist, dass vor der Meldung nach der Spezifikation MD BASIS zwingend die Spezifikation ED BASIS umgesetzt werden muss, da die mit der Meldedatei bereitzustellenden Informationen ausschließlich auf jenen Informationen basieren, die im Rahmen der stichtagsindividuellen Erstellung der Einreicherdatei existieren bzw. sich hieraus ableiten lassen. Sollte ein Kreditinstitut zusätzlich dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken angehören, genügt die Implementierung der Spezifikation ED ERWEITERT sowie der Spezifikation MD ERWEITERT durch das Kreditinstitut.

Kommt ein Kreditinstitut seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann das gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 EinSiG zum Ausschluss aus der Entschädigungseinrichtung führen. In diesem Fall würde zudem die Erlaubnis gemäß § 32 KWG erlöschen, § 35 Abs. 1 Satz 2 KWG.

Die EdB unterstützt die ihr zugeordneten Kreditinstitute bei der Umsetzung der Spezifikation ED und der Spezifikation MD durch einen Bereich mit Häufig gestellten Fragen (FAQ), welcher laufend gepflegt wird. Fragen im Zusammenhang mit der Spezifikation richten Sie bitte in schriftlicher Form an die E-Mail-Adresse spezifikation@einlegerentschaedigung.de.

Bei darüber hinaus gehendem Beratungsbedarf, beispielsweise der Auswertung von Testfalldateien, können Sie die uns bereits bei der Entwicklung und Betreuung der Einreicherdatei unterstützende GDB Gesellschaft für Datensicherheit und IT-Beratung mbH (info@gdb-beratung.de) direkt beauftragen.

Seit Juli 2015 steht die Spezifikation für die Bereitstellung eines Datenbestands gemäß § 7 Absatz 8 EinSiG in der Basisausprägung als Version 4.1 zum Download bereit, die die konkretisierten Anforderungen nach Einführung des EinSiG berücksichtigt. Aufgrund dieser zeitnahen Aktualisierung der Spezifikation ED 4.0 steht Ihnen sowohl eine Synopse zur Identifizierung der Änderungen zwischen Version 3.1 BASIS und Version 4.0 BASIS zur Verfügung, als auch zur Identifizierung der Änderungen zwischen Version 4.0 BASIS und Version 4.1 BASIS. Um den sich aus der neuen EU-Richtlinie für Einlagensicherungssysteme bzw. dem Einlagensicherungsgesetz ergebenden Informations- und Meldeverpflichtungen gerecht werden zu können, steht zudem ebenfalls seit Juli 2015 die Spezifikation für die Erstellung und Übertragung einer Meldedatei zu entschädigungsfähigen und gedeckten Einlagen in der Basisausprägung als angepasste Version 2.1 zur Verfügung.