Die CRR-Kreditinstitute sind gemäß § 26 Abs. 1 EinSiG verpflichtet, jeweils zum Ende eines Abrechnungsjahres Jahresbeiträge zu leisten (Jahresbeiträge). Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. Die Beiträge zur EdB sind somit jeweils am 30. September eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
Die Einzelheiten der Beitragszahlung sind in der durch das Bundesministerium der Finanzen erlassenen Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung – EntschFinV vom 5. Januar 2016) (BGBl. I vom 11. Januar 2016 S. 9 ff.) sowie Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung vom 25. Mai 2022 (BGBl. I vom 31. Mai 2022, Nr. 18, S. 818 ff) geregelt.
Der Jahresbeitrag ist das Ergebnis der Formel Beitragsrate x aggregiertes Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts x gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts x Korrekturfaktor, mindestens 20.000 €. Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH hat für das Abrechnungsjahr 2023 eine Beitragsrate von 0,00093261 und einen Korrekturfaktor von 0,98158464 ermittelt.
Gemäß § 17 Abs. 2 EinSiG hat die EdB dafür Sorge zu tragen, dass die ihr zur Verfügung stehenden Finanzmittel bis zum 3. Juli 2024 eine Zielausstattung von mindestens 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen der ihr zugehörigen Institute erreichen.
Zur regelmäßigen Erhebung der Jahresbeiträge der EdB hat die EdB eine Internet-Plattform entwickelt, über die den Instituten ab Ende Mai/Anfang Juni eines jeden Jahres ein Fragebogen zur Verfügung gestellt wird. In den Fragebogen sind eine Reihe von Kennzahlen und die externen Ratingergebnisse einzutragen. Die Internetzugangsdaten für die Nutzung der Plattform werden den Banken jährlich postalisch zugestellt.
Der vollständig erfasste Fragebogen ist zusammen mit den folgenden Unterlagen (siehe auch § 15 Abs. 2 bis 4 EntschFinV) elektronisch über die genannte Plattform zu übermitteln:
- Asset Encumbrance-Bogen, zum Bilanzstichtag des vor dem 1. März 2023 abgeschlossenen Geschäftsjahrs (Template F 32.01),
- COREP-Bögen, zum Bilanzstichtag des vor dem 1. März 2023 abgeschlossenen Geschäftsjahrs,
- Templates C 01.00, C 02.00, C 03.00,
- C 47.00
- C 76.00,
- C 84.00,
- FINREP-Bogen zum Bilanzstichtag des vor dem 1. März 2023 abgeschlossenen Geschäftsjahrs (Template F 18.00),
- Dokumentation aller gemäß § 10 EntschFinV zum 31. Mai 2023 gültigen Ratings
Folgende Unterlagen sind papierhaft an die GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung mbH., Stichtwort: EdB-Beitragserhebung 2023, Kattenbug 1, 50667 Köln, bis zum 30. Juni 2023 zu übersenden:
- Der vollständig erfasste und rechtsverbindlich unterzeichnete Fragebogen inklusive Datum und Institutsstempel. Sie können alternativ den elektronisch über die Plattform bereitgestellten Fragebogen mit einem Deckblatt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. In diesem Fall ist die Zusendung eines papierhaften Originals nicht mehr erforderlich. In diesem Fall bestätigen Sie bitte die ausschließlich elektronische Zusendung per Email an edb-hotline@gbb-rating.eu
- Den Prüfungsbericht des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März 2023 abgeschlossen wurde (§ 34 Abs. 1 EinSiG , §15 Abs. 2 Nr. 1 EntschFinV), insofern dieser nicht bereits an den Prüfungsverband bzw. GBB-Rating übermittelt wurde. Sollte Ihr Haus ausschließlich digitale Berichte mit einer qualifizierten elektronischen Signatur Ihres Wirtschaftsprüfers erstellen, ist die Zusendung einer gebundenen Kopie nicht mehr erforderlich. In diesem Fall bestätigen Sie bitte die ausschließlich elektronische Zusendung per Email an edb-hotline@gbb-rating.eu und übermitteln den Prüfungsbericht auf einem gesonderten elektronischen Weg (nutzen Sie hierzu bitte eine verschlüsselte Email-Kommunikation (S/MIME) oder PV-CONNECT (nähere Infos hierzu erhalten Sie über die EdB-Hotline)).
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung mbH von der EdB ermächtigt wurde, im Zusammenhang mit der Beitragserhebung fehlende bzw. unvollständige Unterlagen anzufordern und Unstimmigkeiten mit Ihnen abzustimmen.
Die EdB kann den ihr zugewiesenen CRR-Kreditinstituten gestatten, in einem Abrechnungsjahr bis zu 30 % ihres Jahresbeitrages durch die Übernahme von vertraglichen Zahlungsverpflichtungen zu erbringen. Voraussetzungen sind, dass zwischen EdB und CRR-Kreditinstitut bis zum 30. Juni des jeweiligen Abrechnungsjahres ein Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen nach § 21 EntschFinV und ein Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nach § 27 EntschFinV sowie bis zum 1. September des Abrechnungsjahres eine Vereinbarung über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen nach § 22 EntschFinV für das Abrechnungsjahr und die Leistung von Finanzsicherheiten nach Maßgabe des § 26 EntschFinV abgeschlossen sind.
In den Beitragsjahren 2016 bis 2022 abgeschlossene Rahmenverträge haben weiterhin Gültigkeit. Banken, die im Beitragsjahr 2023 erstmals bis zu 30 % ihres Jahresbeitrags in vertraglichen Zahlungsverpflichtungen erbringen möchten, müssen bis 30. Juni 2023 einen Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen nach § 21 EntschFinV und einen Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nach § 27 EntschFinV unter Beachtung der Hinweise zum Nachweis der Vertretungsbefugnis für den Abschluss der Vertragsdokumentation zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen abgeschlossen haben.
Die Gestattung der Übernahme von Zahlungsverpflichtungen erfolgt gemäß § 19 EntschFinV nur, wenn die nach § 17 Abs. 4 EinSiG und nach § 15 Abs. 2 bis 4 erforderlichen Daten und Unterlagen bis zum 15. August 2023 vollständig der EdB zur Verfügung gestellt wurden.
Auf der Basis der übermittelten Daten wird ein Beitragsbescheid erstellt. Der im Beitragsbescheid für das jeweilige Institut festgesetzte Beitrag ist spätestens bis zum 30. September 2023 (Zahlungseingang) zu zahlen. Der Beitragsbescheid stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Widerspruch bei der EdB erhoben werden kann. Widerspruch und Anfechtungsklage haben jedoch gemäß § 32 Abs. 1 EinSiG keine aufschiebende Wirkung. Das Gesetz sieht gemäß § 32 Abs. 2 EinSiG die Möglichkeit der Vollstreckung aus dem Beitragsbescheid nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vor.
Die EdB hat zudem Sonderbeiträge zu erheben, wenn sie feststellt, dass ihre Mittel nicht zur Durchführung eines Entschädigungsverfahrens ausreichen. Das Nähere regelt § 29 EinSiG.
Die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung hängen von der Bonität der zugewiesenen Institute ab. Eine Erläuterung finden Sie in „Bonitätsfunktionen gemäß EntschFinV“ in der Fassung vom 18. April 2023.
Die externen Ratingergebnisse, die mit 25 % in die Berechnung der Bonitätsnote einfließen, sind Bestandteil dieser Erläuterungen.
Im Rahmen der jährlichen Validierung wurde ein deutlicher Anstieg in den Abschlagsklassen festgestellt. Auf Basis der aktuellen Daten erfolgte daher eine Kalibrierung sowohl einzelner Risikoindikatoren als auch der Transformationsfunktionen mit dem Ziel einer breiteren Spreizung. Auf Basis von Transformationsfunktionen werden den berechneten Risikoindikatoren individuelle Risikowerte (IRSi) zugeordnet, die zu einem gewichteten individuellen Risikowert zusammengeführt werden. Über den Summenwert (ARSi) der gewichteten individuellen Risikowerte wird mittels einer weitere Transformationsfunktion das aggregierte Risikogewicht (ARWi) auf Grundlage von zehn Bonitätsnoten bestimmt.