So funktioniert das Entschädigungsverfahren
So funktioniert das Entschädigungsverfahren
Es gibt zwei mögliche Szenarien, in denen die EdB für Sie wichtig werden kann:
Wenn Ihre Bank insolvent wird:
Sollte eine Bank zahlungsunfähig werden und die Aufsicht den Entschädigungsfall feststellen, greift die gesetzliche Einlagensicherung. In dem Fall stellt die EdB sicher, dass Sie als Kunde schnell und unkompliziert entschädigt werden.
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Wenn Ihre Bank Verpflichtungen aus Wertpapiergeschäften nicht erfüllen kann:
Wird im Rahmen eines Entschädigungsfalls festgestellt, dass die Bank nicht mehr in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen, greift der Schutz der Anlegerentschädigung.
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Die EdB schützt Ihr Geld und Ihre Ansprüche in beiden Fällen.
Diese zwei Verfahren laufen getrennt voneinander ab und müssen nicht gleichzeitig eintreten.
Die EdB hat bereits Entschädigungen von Einlagen erfolgreich durchgeführt.
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Wie läuft das Entschädigungsverfahren ab?
Wie läuft das Entschädigungsverfahren ab?
Schritt für Schritt: So entschädigen wir Sie schnell und einfach im Ernstfall.
Kurz und knapp - in 4 Schritten zur Entschädigung von Einlagen:
- Zunächst muss der Entschädigungsfall von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgestellt und umgehend der EdB mitgeteilt werden. Erst dann darf die EdB mit der Entschädigung der Einleger beginnen. Ab Feststellung des Entschädigungsfalls sollen die Einleger innerhalb von sieben Arbeitstagen ihr Geld durch die EdB zurückbekommen.
- Die EdB ermittelt die Einleger der insolventen Bank sowie die möglichen Entschädigungsansprüche der Einleger, d.h. Sie müssen sich nicht bei der EdB melden und keinen Anspruch geltend machen.
- Sobald die EdB die Einleger ermittelt hat, informiert sie diese über den Eintritt des Entschädigungsfalls und über alle weiteren Schritte per Post. In diesem Schreiben erhalten Sie eine genaue Anweisung, was Sie tun müssen, damit die EdB Sie entschädigen kann.
- Liegen der EdB die angefragten Informationen vor, kann die EdB den Entschädigungsbetrag zur Verfügung stellen. Sie erhalten dann den Betrag auf ein von Ihnen angegebenes Konto.
Kurz und knapp - in 5 Schritten zur Entschädigung von Wertpapiergeschäften:
- Zunächst muss der Entschädigungsfall von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgestellt und umgehend der EdB mitgeteilt werden. Erst dann darf die EdB mit der Entschädigung der Anleger beginnen.
- Die EdB ermittelt die Anleger der insolventen Bank sowie die möglichen Entschädigungsansprüche der Anleger.
- Sobald die EdB die Anleger ermittelt hat, informiert sie diese über den Eintritt des Entschädigungsfalls und über alle weiteren Schritte per Post. In diesem Schreiben erhalten Sie eine genaue Anweisung, was Sie tun müssen, damit die EdB Sie entschädigen kann.
- Der Anleger muss seinen Anspruch auf Entschädigung schriftlich innerhalb eines Jahres bei der EdB geltend machen. Wie dies zu erfolgen hat, entnehmen Sie dann dem Schreiben der EdB.
- Nach Geltendmachung des Anspruches prüft die EdB den Anspruch unverzüglich hinsichtlich Höhe und Berechtigung. Hat die EdB die Höhe des Anspruchs und die Berechtigung des Anspruchs festgestellt, werden Sie dann innerhalb von drei Monaten, nach Prüfung des Anspruchs durch die EdB entschädigt.
Wie funktioniert die Entschädigung in grenzüberschreitenden Fällen im EU/EWR-Raum?
Wie funktioniert die Entschädigung in grenzüberschreitenden Fällen im EU/EWR-Raum?
Wenn Sie Einlagen bei einer Bank mit Hauptsitz in Deutschland und Niederlassungen im EU-/EWR-Raum haben, sind Ihre Einlagen überall zuverlässig durch die EdB geschützt. Ihr Guthaben ist bis zu 100.000 Euro abgesichert ist – pro Person und Bank – auch, wenn Sie Ihr Konto bei einer Zweigniederlassung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat führen.
Die EdB arbeitet im Entschädigungsfall eng mit der Einlagensicherung des Gastlandes – also dem Land, in dem die jeweilige Zweigniederlassung tätig ist – zusammen. Sämtliche erforderliche Daten und auch die finanziellen Mittel für die Einlegerentschädigung stellt die EdB bereit. Die Einlagensicherung des Gastlandes nimmt dann Kontakt mit den betroffenen Einlegern auf und informiert über die nächsten Schritte. Sie müssen sich also keine Sorgen machen, sollte Ihre Bank in Schwierigkeiten geraten.
Wenn Sie bei einer Zweigstelle einer Bank mit Hauptsitz im EU/EWR-Raum in Deutschland ein Konto haben, sind sie ebenfalls geschützt. Die EdB als Einlagensicherung des Gastlandes ist im Entschädigungsfall zuständig und wird Sie zeitnah kontaktieren, um den Entschädigungsprozess zu starten. Sie müssen nicht selbst aktiv werden – wir informieren Sie über alle notwendigen Schritte und wickeln die Entschädigung vollständig ab.
Kurz und knapp - in 4 Schritten zur Entschädigung bei einem grenzüberschreitenden Entschädigungsfall mit einer Bank mit Hauptsitz in Deutschland
- Zunächst muss der Entschädigungsfall von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgestellt und umgehend der EdB mitgeteilt werden. Erst dann darf die EdB mit der Entschädigung der Einleger beginnen. Ab Feststellung des Entschädigungsfalls sollen die Einleger innerhalb von sieben Tagen ihr Geld durch die EdB zurückbekommen.
- Die EdB ermittelt die Einleger der insolventen Bank sowie die möglichen Entschädigungsansprüche der Einleger selbstständig, d.h. Sie müssen sich nicht bei der EdB melden und keinen Anspruch geltend machen.
- Die EdB teilt dem Gastland, also dem Land, in dem die jeweilige Zweigniederlassung tätig ist, die ermittelten Einleger mit. Die Einlagensicherung des Gastlandes nimmt dann Kontakt mit den betroffenen Einlegern auf und informiert diese über die nächsten Schritte.
Die EdB und das Gastland arbeiten im Entschädigungsfall eng zusammen. Sämtliche erforderliche Daten und auch die finanziellen Mittel für die Einlegerentschädigung stellt die EdB bereit. Das Gastland handelt dann auf Anweisung der EdB.
- Liegen der EdB die angefragten Informationen vor, kann die EdB den Entschädigungsbetrag zur Verfügung stellen. Sie erhalten dann den Betrag auf ein von Ihnen angegebenes Konto
Kurz und knapp - In 4 Schritten zur Entschädigung bei einem grenzüberschreitenden Entschädigungsfall mit einer Bank mit Hauptsitz im EU/EWR-Raum:
- Zunächst muss der Entschädigungsfall von dem Heimatland, also dem Land in dem die Bank ihren Hauptsitz hat, festgestellt und durch die Einlagensicherung des Heimatlandes der EdB mitgeteilt. Erst dann darf die EdB mit der Entschädigung der Einleger beginnen. Ab Feststellung des Entschädigungsfalls sollen die Einleger innerhalb von sieben Tage ihr Geld durch die EdB zurückbekommen.
- Die Einlagensicherung des Heimatlandes ermittelt die Einleger der insolventen Bank sowie die möglichen Entschädigungsansprüche der Einleger selbstständig, d.h. Sie müssen sich nicht aktiv werden und keinen Anspruch geltend machen.
- Die EdB bekommt vom Heimatland die ermittelten Einleger der deutschen Niederlassung mitgeteilt. Die EdB nimmt dann Kontakt mit den betroffenen Einlegern auf und informiert diese über die nächsten Schritte.
Die EdB und das Heimatland arbeiten im Entschädigungsfall eng zusammen. Sämtliche erforderliche Daten und auch die finanziellen Mittel für die Einlegerentschädigung stellt das Heimatland der EdB zur Verfügung. Die EdB handelt auf Anweisung des Heimatlandes.
- Liegen dem Heimatland die angefragten Informationen vor, kann die EdB den Entschädigungsbetrag zur Verfügung stellen. Sie erhalten dann den Betrag auf ein von Ihnen angegebenes Konto.
Vergangene Entschädigungsfälle
Vergangene Entschädigungsfälle
Seit ihrer Gründung im Jahr 1998 musste die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) in einigen Entschädigungsfällen tätig werden. Welche Kreditinstitute betroffen waren und wer darin beteiligt war, ist in der folgenden Übersicht festgehalten.
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Feststellung des Entschädigungsfalles
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RA Dr. Jur. Michael Jaffé, Jaffé Rechtsanwälte LLP, Franz-Joseph-Str. 8, 80801 München
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Feststellung des Entschädigungsfalles
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Herr Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa Schultze & Braun, Paulinenstraße 41, 70178 Stuttgart
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Feststellung des Entschädigungsfalles
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Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Frege, CMS Hasche Sigle, Barckhausstraße 12 – 16, 60325 Frankfurt am Main
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Feststellung des Entschädigungsfalles
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RA Dr. Jur. Michael Jaffé, Jaffé Rechtsanwälte LLP, Franz-Joseph-Str. 8, 80801 München
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Feststellung des Entschädigungsfalles
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Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Frege, CMS Hasche Sigle, Barckhausstraße 12 – 16, 60325 Frankfurt am Main
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Das Entschädigungsverfahren ist abgeschlossen.
Mehr Informationen:
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Feststellung des Entschädigungsfalles
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Herr Rechtsanwalt Dr. Wolf-R. von der Fecht, Rheinort 1, 40213 Düsseldorf
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Das Entschädigungsverfahren ist abgeschlossen.
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Feststellung des Entschädigungsfalles
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Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Frege, CMS Hasche Sigle, Barckhausstraße 12 – 16, 60325 Frankfurt am Main
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Das Entschädigungsverfahren ist abgeschlossen.
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Feststellung des Entschädigungsfalles
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Herr Rechtsanwalt Dr. Klaus Pannen, Dr. Pannen Rechtsanwälte, Neuer Wall 25/Schleusenbrücke 1, 20354 Hamburg
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Das Entschädigungsverfahren ist abgeschlossen.
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Feststellung des Entschädigungsfalles
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Herr Rechtsanwalt Heinrich Müller-Feyen, Thiereckstraße 2/1 (am Dom), 80331 München
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Das Entschädigungsverfahren ist abgeschlossen.
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Feststellung des Entschädigungsfalles
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Herr Rechtsanwalt Hans-Jörg Derra, Anwaltskanzlei Derra, Meyer & Partner, Königsbrücker Straße 61, 01099 Dresden
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Das Entschädigungsverfahren ist abgeschlossen.
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Feststellung des Entschädigungsfalles
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Herr Rechtsanwalt Hartwig Albers, Brinkmann & Partner, Lützowstraße 100, 10785 Berlin
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Das Entschädigungsverfahren ist abgeschlossen.
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Feststellung des Entschädigungsfalles
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Herr Rechtsanwalt Dr. Klaus Pannen, Dr. Pannen Rechtsanwälte, Neuer Wall 25/Schleusenbrücke 1, 20354 Hamburg
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Das Entschädigungsverfahren ist abgeschlossen.
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Feststellung des Entschädigungsfalles
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RA Christian Köhler-Ma, Berlin
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Das Entschädigungsverfahren ist abgeschlossen.
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Feststellung des Entschädigungsfalles
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Herr Rechtsanwalt Heinrich Müller-Feyen, Thiereckstraße 2/1 (am Dom), 80331 München
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Das Entschädigungsverfahren ist abgeschlossen.
Kontakt
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen.
+49 (30) 59 00 11 96 0
Bitte beachten Sie bei Fragen rund um das laufende Entschädigungsverfahren: Zur Vermeidung von zeitlichen Verzögerungen bei den Auszahlungen im Entschädigungsverfahren bitten wir Sie, von schriftlichen, telefonischen oder E-Mail-Anfragen abzusehen. Eine bevorzugte Bearbeitung ist uns leider verfahrenstechnisch nicht möglich.