Prüfungswesen

Die EdB soll gemäß § 35 Abs. 1 EinSiG bei den ihr zugeordneten Kreditnstituten regelmäßige Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalles vornehmen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Prüfung haben keine aufschiebende Wirkung.

Die EdB darf zudem gemäß § 35 Abs. 2 EinSiG bei einem Unternehmen, das einen Erlaubnisantrag gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingereicht hat und ihr bei einer Erlaubniserteilung zugeordnet wird, Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalles im Falle einer Erlaubniserteilung vornehmen.

Die Entschädigungseinrichtung hat ihre Prüfungsbefugnis gemäß § 36 Abs. 1 EinSiG dem Prüfungsverband deutscher Banken e.V., Kattenbug 1, 50667 Köln, übertragen. Der letzte festgestellte Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht ist unmittelbar dem Prüfungsverband deutscher Banken e. V. zuzuleiten.

Die EdB hat die Einzelheiten der Prüfungen in Prüfungsrichtlinien festgelegt, die von der BaFin genehmigt sind.

Die Aufwendungen, die auf Grund der Durchführung von Prüfungen entstehen, sind von dem betroffenen Kreditinstitut oder Unternehmen zu erstatten.