Fragen und Antworten

Die häufigsten Fragen zum Entschädigungsverfahren beantworten wir in unseren FAQ.

Fragen zum Entschädigungsanspruch

Die EdB schützt Privatpersonen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Nicht geschützt sind z.B. Einlagen von Banken, Finanzdienstleistern, Versicherungen oder der öffentlichen Hand.

Die Einlagensicherung schützt Girokonten, Tagesgeldkonten, Festgelder, Sparguthaben und Sparbriefe, wenn sie auf den Namen des Einlegers lauten. Nicht geschützt sind bspw. Inhaberschuldverschreibungen und Zertifikate.

Pro Kunde und pro Bank sind 100.000 Euro geschützt – unabhängig davon, wie viele Konten bestehen. Bei Gemeinschaftskonten wird der Betrag gleichmäßig auf die Kontoinhaber verteilt, falls bei der Kontoeröffnung nichts anderes vereinbart wurde.

Beispiel: Ein Ehepaar hat ein Gemeinschaftskonto mit 80.000 Euro. Die Frau hat zusätzlich ein Konto mit 30.000 Euro, der Mann eins mit 70.000 Euro. Die Entschädigungssumme setzt sich dann so zusammen:
Frau: 40.000 Euro aus dem Gemeinschaftskonto + 30.000 Euro = 70.000 Euro
Mann: 40.000 Euro aus dem Gemeinschaftskonto + 60.000 Euro = 100.000 Euro

Treuhandkonten werden nicht dem Kontoinhaber, sondern dem Treugeber zugerechnet. Damit der Schutz greift, muss das Konto eindeutig als Treuhandkonto gekennzeichnet sein.

Wertpapiere in Depots sind grundsätzlich nicht geschützt, sie gehören dem Kunden. Im Insolvenzfall kann der Kunde sein Depot zu einer anderen Bank übertragen, falls keine Rechte der insolventen Bank dagegenstehen. 

Ausnahme: Wenn eine Bank Wertpapiere an den Eigentümer nicht zurückgeben kann, schützt die EdB 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, maximal 20.000 Euro.

Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bezeichnen die finanziellen Verpflichtungen einer Bank oder eines Finanzinstituts, die aus den Transaktionen und Vereinbarungen im Bereich von Wertpapieren resultieren. Diese Verbindlichkeiten entstehen in der Regel, wenn die Bank oder das Institut bestimmte Leistungen gegenüber dem Kunden erbringen muss, die mit den gekauften oder verkauften Wertpapieren zusammenhängen. 

Zum Beispiel:

1.    Zahlung von Dividenden oder Zinsen: Die Bank ist verpflichtet, dem Kunden Dividenden von Aktien oder Zinsen von Anleihen, die sie im Auftrag des Kunden hält, zu zahlen.
2.    Rückzahlung des Nennwertes: Wenn ein Kunde in festverzinsliche Wertpapiere (z. B. Anleihen) investiert hat, hat die Bank die Verbindlichkeit, den Nennwert der Anleihen, bei Fälligkeit an den Kunden zurückzuzahlen.
3.    Lieferung von Wertpapieren: Wenn ein Kunde Wertpapiere verkauft hat, verpflichtet sich die Bank, die entsprechenden Papiere an den Käufer zu liefern und den Erlös an den Verkäufer zu übermitteln.
4.    Abwicklung von Kauf- oder Verkaufsaufträgen: Wenn ein Kunde eine Kauf- oder Verkaufsorder für Wertpapiere platziert, muss die Bank die Transaktion durchführen und den Kaufpreis oder Erlös entsprechend übermitteln.
5.    Kosten oder Gebühren: Die Bank hat die Verbindlichkeit, bestimmte Gebühren oder Kosten im Rahmen des Wertpapiergeschäfts zu berechnen und zu verwalten, wie zum Beispiel Handelsgebühren oder Verwaltungsgebühren.

Diese Verbindlichkeiten stellen sicher, dass die Bank ihren vertraglichen Pflichten nachkommt und dem Kunden die entsprechenden Dienstleistungen und Zahlungen zur Verfügung stellt. Sie sind also die finanziellen Verpflichtungen, die die Bank im Rahmen ihrer Rolle als Vermittler und Verwahrer von Wertpapieren gegenüber ihren Kunden hat.

Diese Konten sind nicht als Gemeinschaftskonten der Gesellschafter zu sehen, sondern als ein Konto der Gesellschaft. Die GbR selbst hat grundsätzlich einen eigenen Entschädigungsanspruch bis 100.000 Euro.

Hat die Bank ihren Hauptsitz in Deutschland und eine Zweigniederlassung in der EU oder im EWR-Raum, sind Kunden durch die EdB geschützt.

Genauso ist es auch im umgekehrten Fall, also wenn eine Bank ihren Hauptsitz innerhalb der EU hat und Zweigniederlassungen in Deutschland führt. Die Staatsangehörigkeit des Kunden spielt dabei keine Rolle.

Auch nach einer Fusion bleibt der Schutz von bis zu 100.000 Euro pro Kunde bestehen. Je nach Zuordnung der neuen Bank gilt die Einlagensicherung weiterhin bei der EdB oder bei einem anderen System. Einlagen bei der bisherigen und der neuen Bank werden zusammengezählt.

Die gehören weiterhin Ihnen. Im Moratorium bzw. im Fall der Insolvenz kann die Bank bei der BaFin beantragen, Ihr Schließfach für Sie zu öffnen.

Sie haben laut § 5 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) und § 5 Abs. 2 EinSiG i. V. m. §§ 3–5 Anlagenentschädigungsgesetz einen Anspruch auf Entschädigung nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn Ihre Bank pleitegeht.

Solche Konflikte können vor einem Zivilgericht geklärt werden.

Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn:
Auf dem Konto in den letzten 24 Monaten keine Bewegung verzeichnet wurde
und
Der Kontostand niedriger als die Verwaltungskosten der EdB (derzeit 20 Euro) ist.