Fragen und Antworten

Die häufigsten Fragen zum Entschädigungsverfahren beantworten wir in unseren FAQ.

Fragen zum Entschädigungsverfahren

Das Moratorium ist die Vorstufe zur Feststellung des Entschädigungsfalles, also der Insolvenz einer Bank. Es bedeutet, dass die Bank keine Zahlungen (z. B. Abhebungen oder Überweisungen) leisten und keine Vermögenswerte verkaufen darf. Die Bank darf aber weiter Zahlungen von Kunden annehmen, die zur Tilgung von Schulden bestimmt sind. Kunden müssen Kredite weiterhin tilgen.

Ein Entschädigungsfall tritt ein, wenn die BaFin feststellt, dass die Bank
• Einlagen nicht mehr zurückzahlen kann,
• Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nicht erfüllen kann,
• oder wenn das Moratorium länger als sechs Wochen dauert.
Erst mit der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin darf die EdB damit beginnen, die Einlegerentschädigung durchzuführen. In diesem Fall werden durch die EdB alle geschützten Kunden unverzüglich über die Feststellung des Entschädigungsfalls und den weiteren Ablauf informiert.

Die gesetzliche Frist beträgt grundsätzlich sieben Arbeitstage nach Feststellung des Entschädigungsfalls.
Die tatsächliche Dauer hängt von der Zahl der Kunden sowie der internen Organisation der Bank ab.

Das Entschädigungsverfahren läuft in folgenden Schritten ab:

• Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt den Entschädigungsfall fest. 
• Die EdB ermittelt die Einleger und prüft den Entschädigungsanspruch.
• Die EdB informiert die Kunden automatisch per Post und fordert sie auf, eine Bankverbindung mitzuteilen und eine Ausweiskopie einzureichen. 
• Sind alle Unterlagen vollständig eingegangen, überweist die EdB das Geld auf das angegebene Konto.
• Wenn die Bank auch Mitglied im Einlagensicherungsfonds ist, übernimmt dieser Fonds die Abwicklung der Entschädigung. Das heißt, im Entschädigungsverfahren tritt der Einlagensicherungsfonds als Kontaktperson gegenüber den Kunden auf.
Mehr dazu finden Sie hier.
 

Nein. Die EdB meldet sich direkt bei den betroffenen Kunden und informiert sie über alle weiteren Schritte. 
Es gibt zwei Ausnahmen:

• Beträge, die vorübergehend über der normalen Sicherungsgrenze (bis 500.000 Euro) liegen, müssen der EdB schriftlich nachgewiesen werden. Das können zum Beispiel der Verkauf einer Privatimmobilie oder eine Abfindung sein. Dieses Geld muss in den vergangenen Monaten auf dem Konto eingegangen sein. Der Kunde muss die EdB über diese Ausnahmefälle informieren.
• Ansprüche aus Wertpapiergeschäften müssen innerhalb eines Jahres nach Feststellung des Entschädigungsfalls angemeldet werden.
 

Grundsätzlich erhalten Sie innerhalb von sieben Arbeitstagen nach der Feststellung des Entschädigungsfalls Ihr Geld durch die EdB zurück. Die konkrete Dauer hängt unter anderem von der Zahl der Kunden und der internen Organisation der Bank ab.

Erhält die EdB von den angeschriebenen Kunden keine Antwort, verfällt der Anspruch auf Entschädigung nach fünf Jahren.
Ansprüche aus Wertpapiergeschäften müssen innerhalb eines Jahres nach Feststellung des Entschädigungsfalls von dem Kunden bei der EdB angemeldet werden. 
Mehr dazu erfahren Sie hier.

Einlagen über 100.000 Euro sind in Deutschland oft durch freiwillige Einlagensicherungseinrichtungen abgesichert. Viele private Banken sind beispielsweise Mitglied im Einlagensicherungsfonds. 
Kunden können außerdem im Insolvenzverfahren ihre Ansprüche für Beträge über 100.000 Euro geltend machen.

Ja, bei einem Moratorium oder Entschädigungsfall müssen Kredite vertragsgemäß weitergezahlt werden.