Fragen und Antworten

Die häufigsten Fragen zum Entschädigungsverfahren beantworten wir in unseren FAQ.

Allgemeines zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken

Die EdB ist eine Behörde, die Kundengelder bis 100.000 Euro schützt, wenn eine Bank pleitegeht. Das Bundesministerium für Finanzen hat sie mit der Aufgabe betraut, im Falle einer Bankpleite die gesetzliche Einlagensicherung und Anlegerentschädigung für die ihr zugeordneten Banken durchzuführen.  

Geht eine Bank pleite und kann die Kundengelder nicht mehr zurückzahlen, entschädigt die EdB die Bankkunden. Dabei ist zu beachten, dass die EdB bis maximal 100.000 Euro pro Kunde und Bank entschädigt. So einen Fall nennt man Entschädigungsfall, der durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zunächst festgestellt werden muss. Erst dann darf die EdB mit der Entschädigung beginnen. 

Alle Banken in Deutschland, die Kundengelder annehmen, müssen einer Sicherungseinrichtung angehören. Die von der EdB geschützten Banken finden Sie hier. 

Sparkassen und Volksbanken sind nicht bei der EdB, sondern haben eigene Sicherungssysteme.

Hier finden Sie ein Verzeichnis der Banken, die zur EdB gehören. Wenn Ihre Bank nicht in der Liste steht, prüfen Sie:
•    Haben Sie den vollständigen Namen eingegeben?
•    Ist es eine eigenständige Bank oder nur eine Marke?

Wenn Ihre Bank nicht bei der EdB ist, könnte sie einer anderen Einrichtung angehören, etwa der des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands e.V., des Bundesverbands der deutschen Volks- und Raiffeisenbanken e.V. oder der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen

Handelt es sich bei Ihrer Bank um die Niederlassung einer ausländischen Bank, wenden Sie sich bspw. an folgende Stellen:
•    Niederländische Banken: De Nederlandsche Bank N.V. 
•    Österreichische Banken: Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H.
•    Luxemburgische Banken: Fonds de Garantie des Dépôts Luxembourg
 

Die Banken sind verpflichtet, ihre Kunden regelmäßig über den Schutz ihrer Einlagen zu informieren. Dafür schicken sie einmal im Jahr den „Informationsbogen für den Einleger“.

Der Brief bedeutet nicht, dass Ihre Bank in Schwierigkeiten ist. Sie müssen nichts tun, wenn Sie den Informationsbogen bekommen. Im Falle einer Bankinsolvenz kontaktiert das Einlagensicherungssystem Sie direkt.

Weitere Informationen

Die gesetzlich vorgeschriebene Zielausstattung für die EdB liegt bei 0,8% der gedeckten Einlagen. Diese hat die EdB 2024 erreicht. 

Die EdB bekommt jedes Jahr Beiträge von den zugeordneten Banken. Aus diesen Geldern werden Kunden entschädigt, wenn der Entschädigungsfall festgestellt wurde. Die Höhe dieses Beitrags richtet sich vor allem nach der Summe der bei der Bank verwahrten Kundeneinlagen.  Wenn notwendig, kann die EdB auch Sonderbeiträge von den Banken verlangen. Zusätzlich hat die EdB über die Jahre Rücklagen aufgebaut, auf die sie im Notfall zurückgreifen kann. Die Höhe der Beiträge und Rücklagen wird durch gesetzliche Vorgaben geregelt, damit immer genügend Mittel zur Verfügung stehen.

Fragen zum Entschädigungsbetrag

Der Entschädigungsanspruch ist auf 100.000 Euro pro Kunde und pro Bank begrenzt – unabhängig davon, wie viele Konten bestehen.

In besonderen Fällen können es 500.000 Euro sein. Nämlich dann, wenn bestimmte Lebensereignisse vorliegen. Einleger müssen diese besonderen Fälle der EdB schriftlich und mit Belegen nachweisen. Dazu gehören z.B.

•    der Verkauf einer privat genutzten Wohnung oder eines Hauses,
•    Heirat, Scheidung oder Tod,
•    der Eintritt in den Ruhestand,
•    Abfindungen oder Entlassungen und
•    die Geburt eines Kindes, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung.

Die höheren Beträge sind nur geschützt, wenn der Entschädigungsfall innerhalb von sechs Monaten nach Gutschrift des Geldes auf dem Konto eintritt.

Ja, aber nur bis insgesamt 100.000 Euro, d.h. der Entschädigungsbetrag inkl. Zinsen darf nicht 100.000 Euro überschreiten. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben. Die Zinsen werden bis zu dem Tag berechnet, an dem der Entschädigungsfall festgestellt wird.

Die Entschädigung erfolgt immer in Euro. Für die Umrechnung wird der Wechselkurs der EZB genutzt, der am Tag der Feststellung des Entschädigungsfalls gilt.

Auch Konten in Fremdgeldwährung werden durch die EdB geschützt. Im Entschädigungsfall erfolgt die Entschädigung jedoch immer in Euro. 

Fragen zum Entschädigungsanspruch

Die EdB schützt Privatpersonen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Nicht geschützt sind z.B. Einlagen von Banken, Finanzdienstleistern, Versicherungen oder der öffentlichen Hand.

Die Einlagensicherung schützt Girokonten, Tagesgeldkonten, Festgelder, Sparguthaben und Sparbriefe, wenn sie auf den Namen des Einlegers lauten. Nicht geschützt sind bspw. Inhaberschuldverschreibungen und Zertifikate.

Pro Kunde und pro Bank sind 100.000 Euro geschützt – unabhängig davon, wie viele Konten bestehen. Bei Gemeinschaftskonten wird der Betrag gleichmäßig auf die Kontoinhaber verteilt, falls bei der Kontoeröffnung nichts anderes vereinbart wurde.

Beispiel: Ein Ehepaar hat ein Gemeinschaftskonto mit 80.000 Euro. Die Frau hat zusätzlich ein Konto mit 30.000 Euro, der Mann eins mit 70.000 Euro. Die Entschädigungssumme setzt sich dann so zusammen:
Frau: 40.000 Euro aus dem Gemeinschaftskonto + 30.000 Euro = 70.000 Euro
Mann: 40.000 Euro aus dem Gemeinschaftskonto + 60.000 Euro = 100.000 Euro

Treuhandkonten werden nicht dem Kontoinhaber, sondern dem Treugeber zugerechnet. Damit der Schutz greift, muss das Konto eindeutig als Treuhandkonto gekennzeichnet sein.

Wertpapiere in Depots sind grundsätzlich nicht geschützt, sie gehören dem Kunden. Im Insolvenzfall kann der Kunde sein Depot zu einer anderen Bank übertragen, falls keine Rechte der insolventen Bank dagegenstehen. 

Ausnahme: Wenn eine Bank Wertpapiere an den Eigentümer nicht zurückgeben kann, schützt die EdB 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, maximal 20.000 Euro.

Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bezeichnen die finanziellen Verpflichtungen einer Bank oder eines Finanzinstituts, die aus den Transaktionen und Vereinbarungen im Bereich von Wertpapieren resultieren. Diese Verbindlichkeiten entstehen in der Regel, wenn die Bank oder das Institut bestimmte Leistungen gegenüber dem Kunden erbringen muss, die mit den gekauften oder verkauften Wertpapieren zusammenhängen. 

Zum Beispiel:

1.    Zahlung von Dividenden oder Zinsen: Die Bank ist verpflichtet, dem Kunden Dividenden von Aktien oder Zinsen von Anleihen, die sie im Auftrag des Kunden hält, zu zahlen.
2.    Rückzahlung des Nennwertes: Wenn ein Kunde in festverzinsliche Wertpapiere (z. B. Anleihen) investiert hat, hat die Bank die Verbindlichkeit, den Nennwert der Anleihen, bei Fälligkeit an den Kunden zurückzuzahlen.
3.    Lieferung von Wertpapieren: Wenn ein Kunde Wertpapiere verkauft hat, verpflichtet sich die Bank, die entsprechenden Papiere an den Käufer zu liefern und den Erlös an den Verkäufer zu übermitteln.
4.    Abwicklung von Kauf- oder Verkaufsaufträgen: Wenn ein Kunde eine Kauf- oder Verkaufsorder für Wertpapiere platziert, muss die Bank die Transaktion durchführen und den Kaufpreis oder Erlös entsprechend übermitteln.
5.    Kosten oder Gebühren: Die Bank hat die Verbindlichkeit, bestimmte Gebühren oder Kosten im Rahmen des Wertpapiergeschäfts zu berechnen und zu verwalten, wie zum Beispiel Handelsgebühren oder Verwaltungsgebühren.

Diese Verbindlichkeiten stellen sicher, dass die Bank ihren vertraglichen Pflichten nachkommt und dem Kunden die entsprechenden Dienstleistungen und Zahlungen zur Verfügung stellt. Sie sind also die finanziellen Verpflichtungen, die die Bank im Rahmen ihrer Rolle als Vermittler und Verwahrer von Wertpapieren gegenüber ihren Kunden hat.

Diese Konten sind nicht als Gemeinschaftskonten der Gesellschafter zu sehen, sondern als ein Konto der Gesellschaft. Die GbR selbst hat grundsätzlich einen eigenen Entschädigungsanspruch bis 100.000 Euro.

Hat die Bank ihren Hauptsitz in Deutschland und eine Zweigniederlassung in der EU oder im EWR-Raum, sind Kunden durch die EdB geschützt.

Genauso ist es auch im umgekehrten Fall, also wenn eine Bank ihren Hauptsitz innerhalb der EU hat und Zweigniederlassungen in Deutschland führt. Die Staatsangehörigkeit des Kunden spielt dabei keine Rolle.

Auch nach einer Fusion bleibt der Schutz von bis zu 100.000 Euro pro Kunde bestehen. Je nach Zuordnung der neuen Bank gilt die Einlagensicherung weiterhin bei der EdB oder bei einem anderen System. Einlagen bei der bisherigen und der neuen Bank werden zusammengezählt.

Die gehören weiterhin Ihnen. Im Moratorium bzw. im Fall der Insolvenz kann die Bank bei der BaFin beantragen, Ihr Schließfach für Sie zu öffnen.

Sie haben laut § 5 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) und § 5 Abs. 2 EinSiG i. V. m. §§ 3–5 Anlagenentschädigungsgesetz einen Anspruch auf Entschädigung nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn Ihre Bank pleitegeht.

Solche Konflikte können vor einem Zivilgericht geklärt werden.

Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn:
Auf dem Konto in den letzten 24 Monaten keine Bewegung verzeichnet wurde
und
Der Kontostand niedriger als die Verwaltungskosten der EdB (derzeit 20 Euro) ist.

Fragen zum Entschädigungsverfahren

Das Moratorium ist die Vorstufe zur Feststellung des Entschädigungsfalles, also der Insolvenz einer Bank. Es bedeutet, dass die Bank keine Zahlungen (z. B. Abhebungen oder Überweisungen) leisten und keine Vermögenswerte verkaufen darf. Die Bank darf aber weiter Zahlungen von Kunden annehmen, die zur Tilgung von Schulden bestimmt sind. Kunden müssen Kredite weiterhin tilgen.

Ein Entschädigungsfall tritt ein, wenn die BaFin feststellt, dass die Bank
• Einlagen nicht mehr zurückzahlen kann,
• Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nicht erfüllen kann,
• oder wenn das Moratorium länger als sechs Wochen dauert.
Erst mit der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin darf die EdB damit beginnen, die Einlegerentschädigung durchzuführen. In diesem Fall werden durch die EdB alle geschützten Kunden unverzüglich über die Feststellung des Entschädigungsfalls und den weiteren Ablauf informiert.

Die gesetzliche Frist beträgt grundsätzlich sieben Arbeitstage nach Feststellung des Entschädigungsfalls.
Die tatsächliche Dauer hängt von der Zahl der Kunden sowie der internen Organisation der Bank ab.

Das Entschädigungsverfahren läuft in folgenden Schritten ab:

• Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt den Entschädigungsfall fest. 
• Die EdB ermittelt die Einleger und prüft den Entschädigungsanspruch.
• Die EdB informiert die Kunden automatisch per Post und fordert sie auf, eine Bankverbindung mitzuteilen und eine Ausweiskopie einzureichen. 
• Sind alle Unterlagen vollständig eingegangen, überweist die EdB das Geld auf das angegebene Konto.
• Wenn die Bank auch Mitglied im Einlagensicherungsfonds ist, übernimmt dieser Fonds die Abwicklung der Entschädigung. Das heißt, im Entschädigungsverfahren tritt der Einlagensicherungsfonds als Kontaktperson gegenüber den Kunden auf.
Mehr dazu finden Sie hier.
 

Nein. Die EdB meldet sich direkt bei den betroffenen Kunden und informiert sie über alle weiteren Schritte. 
Es gibt zwei Ausnahmen:

• Beträge, die vorübergehend über der normalen Sicherungsgrenze (bis 500.000 Euro) liegen, müssen der EdB schriftlich nachgewiesen werden. Das können zum Beispiel der Verkauf einer Privatimmobilie oder eine Abfindung sein. Dieses Geld muss in den vergangenen Monaten auf dem Konto eingegangen sein. Der Kunde muss die EdB über diese Ausnahmefälle informieren.
• Ansprüche aus Wertpapiergeschäften müssen innerhalb eines Jahres nach Feststellung des Entschädigungsfalls angemeldet werden.
 

Grundsätzlich erhalten Sie innerhalb von sieben Arbeitstagen nach der Feststellung des Entschädigungsfalls Ihr Geld durch die EdB zurück. Die konkrete Dauer hängt unter anderem von der Zahl der Kunden und der internen Organisation der Bank ab.

Erhält die EdB von den angeschriebenen Kunden keine Antwort, verfällt der Anspruch auf Entschädigung nach fünf Jahren.
Ansprüche aus Wertpapiergeschäften müssen innerhalb eines Jahres nach Feststellung des Entschädigungsfalls von dem Kunden bei der EdB angemeldet werden. 
Mehr dazu erfahren Sie hier.

Einlagen über 100.000 Euro sind in Deutschland oft durch freiwillige Einlagensicherungseinrichtungen abgesichert. Viele private Banken sind beispielsweise Mitglied im Einlagensicherungsfonds. 
Kunden können außerdem im Insolvenzverfahren ihre Ansprüche für Beträge über 100.000 Euro geltend machen.

Ja, bei einem Moratorium oder Entschädigungsfall müssen Kredite vertragsgemäß weitergezahlt werden.

Fragen zu grenzüberschreitenden Entschädigungsfällen

Hat die Bank ihren Hauptsitz in Deutschland und eine Zweigniederlassung in der EU oder im EWR-Raum, sind Kunden durch die EdB geschützt. Ihr Guthaben ist bis zu 100.000 Euro abgesichert ist – pro Person und Bank – auch, wenn Sie Ihr Konto bei einer Zweigniederlassung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat führen.

Genauso ist es auch im umgekehrten Fall, also wenn eine Bank ihren Hauptsitz innerhalb der EU hat und Zweigniederlassungen in Deutschland führt. Die Staatsangehörigkeit des Kunden spielt dabei keine Rolle.